16 werde kein gemeinschaftliches Vorgehen umschrieben, nicht zuletzt schon deshalb fehl, weil ein «Umringen» begriffslogisch nur gemeinschaftlich möglich ist. Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklageschrift enthält kurz, aber genau, alle notwenigen Elemente gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und macht unmissverständlich klar, welches Verhalten den Beschuldigten vorgeworfen wird.