Ob der Faustschlag von A.________ vom Vorsatz der angeblichen Mittäter umfasst war, oder ob es sich dabei um einen Exzess handelte, ist Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft nicht den Anklagegrundsatz. Zur Frage, ob den Beschuldigten die Tatbestandsvariante der «Gewalt gegen eine Person» oder diejenige der «Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben» vorgeworfen wird, sei angemerkt, dass beide Varianten angeklagt sind und die Vorinstanz letztendlich auch beide Varianten als erfüllt erachtete (pag. 1276). Schliesslich geht der Vorwand, im Anklagesachverhalt