Während des Strafverfahrens hatten die Beschuldigten zudem ausreichend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern und zu verteidigen. In diesem Zusammenhang kann einerseits auf die zahlreichen Einvernahmen der Beschuldigten in Anwesenheit ihrer Verteidiger und andererseits auf die Ausführungen der Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung verwiesen werden. Was die Verteidiger dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Ob der Faustschlag von A.________ vom Vorsatz der angeblichen Mittäter umfasst war, oder ob es sich dabei um einen Exzess handelte, ist Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft nicht den Anklagegrundsatz.