12 Abs. 1 StGB) als auch Mittäterschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 und 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.10) und ein Versuch (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1) je nur vorsätzlich begangen werden können. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt neben Ort, Datum und Uhrzeit der vorgeworfenen Tat hinlänglich umschrieben, inwiefern die Beschuldigten zusammengewirkt («sprachen [Anm.: Plural] […] G.________ an», «umringten […] das Opfer und versuchten, diesen [recte: dieses] […] auszugreifen») und die Schwelle zum Versuch überschritten haben sollen («In der Folge packte A.________ G.________ am T-Shirt und versetzte diesem einen Faustschlag ins Gesicht»).