Beim versuchten Raub in Mittäterschaft besteht der subjektive Tatbestand aus Vorsatz und Diebstahlsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Die Diebstahlsabsicht wird im in Frage stehenden Anklagesachverhalt explizit aufgeführt. Bezüglich des Vorsatzes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da sowohl Raub (Art. 140 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB) als auch Mittäterschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 und 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.10) und ein Versuch (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1) je nur vorsätzlich begangen werden können.