Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Vorliegend geht es um einen Versuch, weshalb in erster Linie der subjektive Tatbestand die Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit bildet, die in der Anklageschrift umschrieben werden muss. Beim versuchten Raub in Mittäterschaft besteht der subjektive Tatbestand aus Vorsatz und Diebstahlsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1).