Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 1.3). Solange der beschuldigten Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1).