Aufgrund des Anklagesachverhalts könne höchstens ein Diebstahl, vielleicht ein Trickdiebstahl, angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus der Anklageformulierung, in welcher nur die Diebstahlsabsicht erwähnt werde, nicht aber eine Raubabsicht oder die Absicht zur Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Auch bezüglich der Gewaltanwendung werde kein Tatentschluss umschrieben. Keinem der Verteidiger und auch nicht Staatsanwalt Q.________ sei es in den Sinn gekommen, dass die Beschuldigten wegen der Tatbestandsvariante des Androhens gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt werden könnten (pag. 1480 f.).