Das Beweisergebnis der Vorinstanz stimme daher nicht mit dem Anklagesachverhalt überein. In diesem stehe nichts davon, dass sich die Beschuldigten «vor oder hinter das Opfer gestellt» oder dieses «mit ihrer unmittelbaren Präsenz, ihrer bedrohlichen Nähe und der zahlenmässigen und körperlichen Überlegenheit in erhebliche Angst versetzt» hätten. C.________ sei erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit der ihm vorgeworfenen Drohkulisse konfrontiert worden und habe daher bis zuletzt nicht gewusst, was sein Beitrag gewesen sein soll. Es sei daher der Anklagegrundsatz verletzt worden (pag. 1476).