Tage Freiheitsstrafe umzurechnen, wodurch im Ergebnis eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe resultieren könnte (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 136 Fn. 66). Ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren soll gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b in fine StPO denn auch explizit im Falle gleichzeitig zu widerrufender bedingter Sanktionen dem Kollegialgericht vorbehalten sein. Die Kompetenznorm von Art. 19 Abs. 2 StPO ist mithin restriktiv auszulegen. Dafür spricht auch Art.