Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5 und SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 13.3 f.). Die Limite gilt auch für allfällige zu kumulierende Geldstrafen, denn im Falle der Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg nach Art. 36 Abs. 1 StGB sind diese in eine der Anzahl Tagessätze entsprechende Anzahl Tage Freiheitsstrafe umzurechnen, wodurch im Ergebnis eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe resultieren könnte (vgl.