13 Die Staatsanwaltschaft erhob vorliegend Anklage beim Einzelgericht. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).