5.3 Kognition Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).