Die genannte Ziffer verstösst damit gegen Art. 1 StGB und ist gesetzeswidrig. Da die Kammer von Amtes wegen nur zugunsten des Beschuldigten auf diesen Punkt zurückkommen kann, ist es ihr verwehrt zu überprüfen, ob allenfalls bereits mit dem Entfernen der Diebstahlsicherung und dem Versuch, das Geschäft zu verlassen, Gewahrsam gebrochen und das Delikt vollendet worden sein könnte. Jedenfalls stellt das Gesetz den versuchten geringfügigen Diebstahl nicht unter Strafe, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat.