5.2 Überprüfung von Amtes wegen Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann die Kammer zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz A.________ wegen «Versuchs zu geringfügigem Diebstahl» (Bst. A.II.2.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Geringfügiger Diebstahl ist eine Übertretung (Art. 172ter i.V.m. Art. 103 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), weshalb der Versuch dazu nicht strafbar ist (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die genannte Ziffer verstösst damit gegen Art. 1 StGB und ist gesetzeswidrig.