Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Bst. C.V des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Bst. C.I.2 und 3 (Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hausfriedensbruchs), C.II. (Widerrufsverfahren) und C.III.2 (Geldstrafe) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.