Es ist somit der gesamte Bst. B des erstinstanzlichen Urteildispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Berufung von E.________ (pag. 1319 ff.) richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (Bst. C.I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe und Landesverweisung (Bst. C.III.1 und 3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. C.III.4 und 5 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die Ausschreibung der Landesverweisung (Bst. C.V.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Bst.