12 Demgegenüber blieben Bst. A.I. und II. (Frei- und Schuldsprüche), A.III. (Widerrufsverfahren) sowie A.VI.2–4 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) unangefochten und sind daher (mit Ausnahme von Bst. A.II.2.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs, siehe E. 5.2 hiernach) in Rechtskraft erwachsen. C.________ ficht das erstinstanzlichen Urteildispositiv, soweit ihn betreffend, vollumfänglich an (pag. 1323 f.). Es ist somit der gesamte Bst.