III. E.________ sei in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, mit Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;