C.________ sei in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1,428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, mit Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. E.________ I.