A.________ sei in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 172ter, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 z.T. i.V. mit Art. 172ter, 177 Abs. 1, 186 StGB; Art. 119 Abs. 1 AIG; 19a Abs. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug des widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsentzugs von 8 Wochen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 20 Tagen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 175 Tagen;