10 3. des Widerrufs des mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 25. August 2017 gewährten bedingten Aufschubs der Freiheitsstrafe von 8 Wochen; 4. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. A.VI.2. bis 4. II.