5. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu übernehmen. 6. Die Zivilklage von G.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. 9 7. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen. 8. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 9. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.