4. E.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Ziff. 3 oben) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu einer unbedingten Geldstrafe (als Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3 oben) von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 250.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 01.02.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 25 Tage festzulegen.