2. Die Verfahrenskosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 3. Herrn C.________ sei für die ausgestandene Polizeihaft eine Genugtuung von CHF 400.00 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Die Zivilklage von G.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.