1490 ff.). Ferner wurden anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung der Strafund Zivilkläger (pag. 1459 f.) sowie die Beschuldigten A.________ (pag. 1461 ff.) und C.________ (pag. 1467 ff.) erneut zur Person und zur Sache einvernommen. Der Beschuldigte E.________ blieb sowohl für die Kammer (vgl. pag. 1370) als auch für Rechtsanwalt Dr. F.________ (vgl. pag. 1371) und die Polizei (pag. 1375) unerreich- bzw. unauffindbar und erschien trotz der gestützt auf Art. 88 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 5. August 2020 im Amtsblatt publizierten Vorladung (pag. 1388) nicht zur Berufungsverhandlung.