1319 f.) und 6. April 2020 (Rechtsanwalt D.________, pag. 1323 f.) erklärten alle drei Beschuldigten fristgerecht die Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder Nichteintreten auf eine der Berufungen der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1330 f.).