sowie unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Ziff. II oben) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.