2. Die Mütze [Marke] wird nach Rechtskraft des Verfahrens der O.________ [Unternehmen], AA.________, zurückgegeben. Wird auf eine Rücknahme durch die Berechtigte verzichtet, wird die Mütze zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: 1 Mobiltelefon [Marke], 1 Pullover [Marke], 1 Trainerhose [Marke], 1 Trainerhose [Marke]. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 490.00 wird zur Anrechnung an die Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO).