Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 122–126 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Februar 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2 und E.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Beschuldigter 3 / Berufungsführer 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. November 2019 (PEN 19 109/1011/ 1013/1014/1015) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 8. November 2019 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) folgendes Urteil: A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Tätlichkeit, angeblich begangen am 18.06.2018 in AA.________ zum Nachteil von I.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes und Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.1 am 18.06.2018 in AA.________, gemeinsam mit Unbekannt, zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 20.00; 1.2 am 18.06.2018 in AA.________, gemeinsam mit Unbekannt, zum Nachteil von I.________; (Versuch) 1.3 am 18.06.2018 in AA.________, gemeinsam mit C.________ und E.________, zum Nachteil von G.________; (Versuch) 2. des geringfügigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen 2.1 am 02.10.2017 in Z.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen] im Deliktsbetrag von CHF 89.90; (Versuch) 2.2 am 19.01.2018 in AA.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen] im Deliktsbe- trag von CHF 39.90; 2.3 am 04.03.2018 in AA.________ zum Nachteil der L.________ [Unternehmen] im Deliktsbe- trag von CHF 3.50; 2.4 am 19.04.2018 in AA.________ zum Nachteil des N.________ [Unternehmen], gemeinsam mit M.________, im Deliktsbetrag von CHF 23.40; 3. der Sachbeschädigung, zum Teil geringfügig, mehrfach begangen 3.1 am 02.10.2017 in Z.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen] bei unbestimm- tem Sachschaden (1 Diebstahlssicherung); 3.2 am 19.01.2018 in AA.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen] bei unbe- stimmtem Sachschaden (3 Diebstahlssicherungen); 3 3.3 am 18.06.2018 in AA.________ zum Nachteil von I.________ bei einem Sachschaden von CHF 388.00; 4. der Beschimpfung, begangen am 18./19.06.2018 zum Nachteil von J.________; 5. des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.01.2018 in AA.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen]; 6. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 02.10.2017 bis am 18.06.2018 in Z.________ und AA.________ (unter 18 Malen); 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 29.08.2017 bis am 18.06.2018 in Z.________, X.________, AA.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana/Haschisch und Kokain sowie einmalig, festgestellt am 18.06.2018, von Ecstasy, Methadon und Amphetamin. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 25.08.2017 gewährte bedingte Freiheitsentzug wird widerrufen. Der Freiheitsentzug von 8 Wochen ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren werden bestimmt auf CHF 150.00. 3. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder notwendig, wird eine zusätzliche Gebühr von CHF 150.00 erhoben. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 172ter, 140 Ziff.1, 144 Abs. 1 zT i.V. mit Art. 172ter, 177 Abs. 1, 186 StGB; 119 Abs. 1 AIG; 19a Abs. 1 BetmG; Art. 418, 426 Abs. 1, 433 StPO sowie unter Einbezug des widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsentzugs von 8 Wo- chen (Ziff. III oben) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 20 Tagen. Die Polizei-, Untersuchungs-, und Sicherheitshaft von 175 Tagen wird an die Freiheitsstrafe ange- rechnet und es wird festgestellt, dass sich A.________ in der Zeit vom 18.10.2018 bis zum 02.06.2019 und wieder ab dem 25.07.2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 2. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festge- setzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Es wird eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). 5. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten […] insgesamt bestimmt auf [CHF 14’780.25]. [Gebührentabelle] 4 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘118.40 (Anwaltshonorar und Wegkosten) an G.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und E.________. V. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Die Mütze [Marke] wird nach Rechtskraft des Verfahrens der O.________ [Unternehmen], AA.________, zurückgegeben. Wird auf eine Rücknahme durch die Berechtigte verzichtet, wird die Mütze zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgege- ben: 1 Mobiltelefon [Marke], 1 Pullover [Marke], 1 Trainerhose [Marke], 1 Trainerhose [Marke]. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 490.00 wird zur Anrechnung an die Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer] und [Nummer]) erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 7. Es wird bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: des versuchten Raubes, begangen am 18.06.2018 in AA.________ zum Nachteil von G.________ gemeinsam mit A.________ und E.________, und in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff.1 StGB; Art. 418, 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66 Abs. 1 Bst. c StGB). 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten […] insgesamt bestimmt auf [CHF 6'185.80]. [Gebührentabelle] 5 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘118.40 (Anwaltshonorar und Wegkosten) an G.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und E.________. II. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________] III. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer] erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 3. Es wird bezüglich C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. C. E.________ I. E.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Raubes, begangen am 18.06.2018 in AA.________ zum Nachteil von G.________ gemeinsam mit A.________ und C.________; 2. der Beschimpfung, begangen am 18./19.06.2018 zum Nachteil von S.________; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.04.2018 in AB.________. II. 1. Der E.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.12.2017 ge- währte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsversfahren werden bestimmt auf [CHF 300.00]. 3. […]. III. E.________ wird in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 186 StGB; Art. 418, 426 Abs. 1, 433 StPO sowie unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessät- zen (Ziff. II oben) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer unbedingten Geldstrafe (als Gesamtstrafe gemäss Ziff. III oben) von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 250.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 01.02.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgelegt. 3. Es wird eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen (Art. 66 Abs. 1 Bst. c StGB). 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten […] insgesamt bestimmt auf [CHF 18‘600.25]. [Gebührentabelle] 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘118.40 (Anwaltshonorar und Wegkosten) an G.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________. IV. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. F.________] V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i. V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 3. Es wird bezüglich E.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. D. Mitteilungen [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ am 11. November 2019 (pag. 1232), Rechtsanwalt Dr. F.________ namens und im Auftrag von E.________ am 11. November 2019 (pag. 1234) und Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ am 12. November 2019 (pag. 1236) die Berufung an. Die erstinstanzli- che Urteilsbegründung datiert vom 16. März 2020 (pag. 1242 ff.). Mit Eingaben vom 17. März 2020 (Rechtsanwalt B.________, pag. 1315 f.), 23. März 2020 (Rechtsanwalt Dr. F.________, pag. 1319 f.) und 6. April 2020 (Rechtsanwalt D.________, pag. 1323 f.) erklärten alle drei Beschuldigten fristgerecht die Beru- fung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder Nichteintreten auf eine der Berufungen der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1330 f.). 7 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen je ein Leumundsbericht (pag. 1408 ff.; pag. 1413 ff.; pag. 1424 ff.) und ein Strafregisterauszug (pag. 1429 f.; pag. 1431 ff.; pag. 1434 f.) über die Beschuldig- ten eingeholt. Ferner reichte der Sozialdienst der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern am 20. Januar 2021 unaufgefordert einen Bericht zu den Akten, «um auf die aktuelle Integration von Herrn A.________ hinzuweisen» (pag. 1442 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung brachte Rechtsanwalt D.________ vorfrageweise drei Korrekturen zum Leumundsberichts über C.________ an (pag. 1458): - C.________ habe in P.________ nicht während acht, sondern während neun Jahren die Schule besucht; - C.________ habe in P.________ nicht als Maurer, sondern als Bauer gearbei- tet; - C.________ habe jetzt Arbeit und besuche einen Fachkurs in Gastronomie. Zum Fachkurs in Gastronomie reichte Rechtsanwalt D.________ eine «Teilverein- barung Fachkurs Gastgewerbe» ein (pag. 1490 ff.). Ferner wurden anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung der Straf- und Zivilkläger (pag. 1459 f.) sowie die Beschuldigten A.________ (pag. 1461 ff.) und C.________ (pag. 1467 ff.) erneut zur Person und zur Sache einvernommen. Der Beschuldigte E.________ blieb sowohl für die Kammer (vgl. pag. 1370) als auch für Rechtsanwalt Dr. F.________ (vgl. pag. 1371) und die Polizei (pag. 1375) unerreich- bzw. unauffindbar und erschien trotz der gestützt auf Art. 88 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 5. August 2020 im Amtsblatt pu- blizierten Vorladung (pag. 1388) nicht zur Berufungsverhandlung. Aufgrund der Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. F.________ fand das Verfahren in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl ohne den säu- migen Beschuldigten statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung auf seine Anträge gemäss Berufungserklärung vom 17. März 2020 (pag. 1472), die wie folgt lauten (pag. 1315 f.): 1. A.________ sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 435 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurtei- len – unter Ausrichtung einer gerichtlich zu bemessenden Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für zu Unrecht erstandene Untersuchungs- Sicherheitshaft und/oder Strafvollzug. 2. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 8 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Rechtsanwalt D.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1475 f.): 1. Herr C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des versuchten Raubes, angeblich gemein- sam begangen mit A.________ und E.________ am 18.06.2018 in AA.________ zum Nachteil von G.________. 2. Die Verfahrenskosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfah- ren seien vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 3. Herrn C.________ sei für die ausgestandene Polizeihaft eine Genugtuung von CHF 400.00 zu- zusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Die Zivilklage von G.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte amtliche Entschädigung sei von der Rück- zahlungspflicht von Herrn C.________ auszunehmen und es sei die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss heutige Kostennote festzusetzen, ohne Rückzahlungs- pflicht von Herrn C.________. 6. Weitere Verfügungen insbesondere betreffend erkennungsdienstlicher Massnahmen und DNA- Profil seien von Amtes wegen zu erlassen. Rechtsanwalt Dr. F.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung folgende Anträge (pag. 1480): 1. E.________, geb. E.________1998, sei freizusprechen des versuchten Raubes, angeblich begangen am 18.06.2018 in AA.________ zum Nachteil von G.________ gemeinsam mit A.________ und C.________. 2. E.________ sei schuldig zu erklären • der Beschimpfung, begangen am 18./19.06.2018 zum Nachteil von S.________; • des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.04.2018 in AB.________. 3. Der E.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.12.2017 ge- währte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen sei zu widerrufen. Die Gelds- trafe sei zu vollziehen. 4. E.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der wi- derrufenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Ziff. 3 oben) im Sin- ne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu einer unbedingten Geldstrafe (als Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3 oben) von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausma- chend total CHF 250.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 01.02.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 25 Tage festzulegen. 5. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und das erst- wie auch das zweitinstanzliche Ver- fahren seien vom Kanton Bern zu übernehmen. 6. Die Zivilklage von G.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. 9 7. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen. 8. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 9. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatsanwältin K.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1482 ff.): A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Region Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Tätlichkeit, angeblich begangen am 18. Juni 2018 in AA.________ zum Nachteil von I.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Raubes und Versuchs dazu, mehrfach begangen am 18. Juni 2018 in AA.________, gemeinsam mit Unbekannt, zum Nachteil von I.________; am 18. Juni 2018 in AA.________, gemeinsam mit Unbekannt, zum Nachteil von I.________ (Versuch); sowie am 18. Juni 2018 in AA.________, gemeinsam mit C.________ und E.________, zum Nachteil von G.________ (Versuch); 2.2. des geringfügigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen am 2. Oktober 2017 in Z.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen]; am 19. Januar 2018 in AA.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen]; am 4. März 2018 in AA.________ zum Nachteil der L.________ [Unternehmen]; am 19. April 2018 in AA.________ gemeinsam mit M.________ zum Nachteil der N.________ [Unternehmen]; 2.3. der Sachbeschädigung, zum Teil geringfügig, mehrfach begangen am 2. Oktober 2017 in Z.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen]; am 19. Januar 2018 in AA.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen]; am 18. Juni 2018 in AA.________ zum Nachteil von I.________; 2.4. der Beschimpfung, begangen am 18./19. Juni 2018 zum Nachteil von J.________; 2.5. des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. Januar 2018 in AA.________ zum Nachteil der O.________ [Unternehmen]; 2.6. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2017 und dem 18. Juni 2018 in Z.________ und AA.________ (unter 18 Malen); 2.7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. August 2017 und dem 18. Juni 2018 in Z.________, X.________, AA.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana/Haschisch und Kokain sowie einmalig, festgestellt am 18. Juni 2018, Ecstasy, Methadon und Amphetamin; 10 3. des Widerrufs des mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 25. August 2017 gewährten bedingten Aufschubs der Freiheitsstrafe von 8 Wochen; 4. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. A.VI.2. bis 4. II. A.________ sei in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 172ter, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 z.T. i.V. mit Art. 172ter, 177 Abs. 1, 186 StGB; Art. 119 Abs. 1 AIG; 19a Abs. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug des widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsentzugs von 8 Wo- chen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 20 Tagen unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 175 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00; 4. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 5. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären des versuchten Raubes, begangen am 18. Juni 2018 in AA.________ gemeinsam mit A.________ und E.________ zum Nachteil von G.________. II. C.________ sei in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1,428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, mit Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jah- re; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. E.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Region Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche, wonach E.________ schuldig erklärt wurde 11 1.1. der Beschimpfung, begangen am 18./19. Juni 2018 zum Nachteil von S.________; 1.2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 18. April 2018 in AB.________; 2. des Widerrufs des mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2017 gewährten bedingten Aufschubs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen; 3. der Verurteilung zu einer Geldstrafe (als Gesamtstrafe) von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Febru- ar 2019; II. E.________ sei schuldig zu erklären des versuchten Raubes, begangen am 18. Juni 2018 in AA.________ gemeinsam mit A.________ und C.________ zum Nachteil von G.________. III. E.________ sei in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, mit Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jah- re; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. [Nummer] und [Nummer]; C.________: PCN-Nr. [Nummer]; E.________: PCN-Nr. [Nummer]) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Landesverweisungen seien im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Verfahrensgegenstand Die Berufung von A.________ (pag. 1315 f.) richtet sich gegen den ihn betreffen- den Sanktionenpunkt inklusive Landesverweisung (Bst. A.IV.1–4 des erstinstanzli- chen Urteildispositivs). Zudem sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A.IV.5–6 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügun- gen gemäss Bst. A.VI.1 und 5–7 des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. 12 Demgegenüber blieben Bst. A.I. und II. (Frei- und Schuldsprüche), A.III. (Wider- rufsverfahren) sowie A.VI.2–4 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) unangefochten und sind daher (mit Ausnahme von Bst. A.II.2.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs, siehe E. 5.2 hiernach) in Rechtskraft erwachsen. C.________ ficht das erstinstanzlichen Urteildispositiv, soweit ihn betreffend, voll- umfänglich an (pag. 1323 f.). Es ist somit der gesamte Bst. B des erstinstanzlichen Urteildispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Berufung von E.________ (pag. 1319 ff.) richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (Bst. C.I.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe und Landesverweisung (Bst. C.III.1 und 3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. C.III.4 und 5 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die Ausschreibung der Landesverweisung (Bst. C.V.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Zudem sind die weiteren Verfügungen gemäss Bst. C.V des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Bst. C.I.2 und 3 (Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hausfriedensbruchs), C.II. (Widerrufsverfahren) und C.III.2 (Geldstrafe) des erstin- stanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwach- sen. 5.2 Überprüfung von Amtes wegen Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann die Kammer zugunsten der beschuldigten Per- son auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz A.________ wegen «Versuchs zu geringfügi- gem Diebstahl» (Bst. A.II.2.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Geringfügiger Diebstahl ist eine Übertretung (Art. 172ter i.V.m. Art. 103 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), weshalb der Versuch dazu nicht strafbar ist (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die genannte Ziffer verstösst damit gegen Art. 1 StGB und ist gesetzeswidrig. Da die Kammer von Amtes wegen nur zugunsten des Beschuldigten auf diesen Punkt zurückkommen kann, ist es ihr verwehrt zu überprüfen, ob allenfalls bereits mit dem Entfernen der Diebstahlsicherung und dem Versuch, das Geschäft zu ver- lassen, Gewahrsam gebrochen und das Delikt vollendet worden sein könnte. Je- denfalls stellt das Gesetz den versuchten geringfügigen Diebstahl nicht unter Stra- fe, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat. 5.3 Kognition Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 13 Die Staatsanwaltschaft erhob vorliegend Anklage beim Einzelgericht. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das (erstinstanzliche) Gericht den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5 und SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 13.3 f.). Die Limite gilt auch für allfällige zu kumulierende Geldstrafen, denn im Falle der Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg nach Art. 36 Abs. 1 StGB sind diese in eine der Anzahl Tagessätze entsprechende Anzahl Tage Freiheitsstrafe umzurechnen, wodurch im Ergebnis eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe resultieren könnte (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 136 Fn. 66). Ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren soll gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b in fine StPO denn auch expli- zit im Falle gleichzeitig zu widerrufender bedingter Sanktionen dem Kollegialgericht vorbehalten sein. Die Kompetenznorm von Art. 19 Abs. 2 StPO ist mithin restriktiv auszulegen. Dafür spricht auch Art. 352 Abs. 3 StPO, wonach die im Strafbefehls- verfahren geltende Strafobergrenze von sechs Monaten explizit auch bei Kumulati- on von Freiheitsstrafe und Geldstrafe zur Anwendung gelangt. Im Unterschied zu jener Bestimmung, welche in ihrem letzten Satz die Verbindung einer anderen Stra- fe mit Busse jederzeit für zulässig erklärt, fehlt in Bezug auf die Kompetenz des Einzelgerichts eine entsprechende Ausnahmeregelung (vgl. hinsichtlich kumulativer Verbindungs- und Übertretungsbussen: ANDREAS J. KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 19 StPO). 6. Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen der Verteidiger Rechtsanwalt D.________ rügte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und brachte vor, der Anklage- sachverhalt enthalte bezüglich C.________ keinen Vorwurf, Gewalt angewendet oder mit A.________ zusammengewirkt oder sich mit diesem abgesprochen zu ha- ben. Das Beweisergebnis der Vorinstanz stimme daher nicht mit dem Anklage- sachverhalt überein. In diesem stehe nichts davon, dass sich die Beschuldigten «vor oder hinter das Opfer gestellt» oder dieses «mit ihrer unmittelbaren Präsenz, ihrer bedrohlichen Nähe und der zahlenmässigen und körperlichen Überlegenheit in erhebliche Angst versetzt» hätten. C.________ sei erst anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung mit der ihm vorgeworfenen Drohkulisse konfrontiert worden und habe daher bis zuletzt nicht gewusst, was sein Beitrag gewesen sein soll. Es sei daher der Anklagegrundsatz verletzt worden (pag. 1476). 14 Auch Rechtsanwalt Dr. F.________ machte eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes geltend und begründete dies damit, dass im Anklagesachverhalt unbeantwortet bleibe, welches mittäterschaftliche Vorgehen E.________ vorgeworfen werde, wenn nur A.________ Gewalt angewendet habe, ob er die Gewaltanwendungsab- sicht von A.________ geteilt habe und ob sich G.________ bedroht gefühlt habe. Aufgrund des Anklagesachverhalts könne höchstens ein Diebstahl, vielleicht ein Trickdiebstahl, angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus der Anklagefor- mulierung, in welcher nur die Diebstahlsabsicht erwähnt werde, nicht aber eine Raubabsicht oder die Absicht zur Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Auch bezüglich der Gewaltanwendung werde kein Tatentschluss umschrie- ben. Keinem der Verteidiger und auch nicht Staatsanwalt Q.________ sei es in den Sinn gekommen, dass die Beschuldigten wegen der Tatbestandsvariante des An- drohens gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt werden könnten (pag. 1480 f.). 6.2 Würdigung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (sogenannte Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (sogenannte Informationsfunktion; Urteil des Bundes- gerichts 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 1.3). Solange der beschuldigten Per- son klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kom- men darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1). Bei versuchten Delikten, bei denen unter Umständen gar keine objektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tatent- schlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizie- ren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestands- merkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzule- gen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 35a). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetz- lichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zurei- chende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgesche- 15 hens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sach- verhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Vorliegend geht es um einen Versuch, weshalb in erster Linie der subjektive Tatbe- stand die Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit bildet, die in der Anklageschrift umschrieben werden muss. Beim versuchten Raub in Mittäterschaft besteht der subjektive Tatbestand aus Vorsatz und Diebstahlsabsicht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Die Diebstahlsabsicht wird im in Frage stehenden Anklagesachverhalt explizit aufgeführt. Bezüglich des Vorsat- zes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da sowohl Raub (Art. 140 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB) als auch Mittäterschaft (Urteile des Bundesge- richts 6B_360/2016 und 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.10) und ein Versuch (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1) je nur vorsätzlich begangen werden kön- nen. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt neben Ort, Datum und Uhr- zeit der vorgeworfenen Tat hinlänglich umschrieben, inwiefern die Beschuldigten zusammengewirkt («sprachen [Anm.: Plural] […] G.________ an», «umringten […] das Opfer und versuchten, diesen [recte: dieses] […] auszugreifen») und die Schwelle zum Versuch überschritten haben sollen («In der Folge packte A.________ G.________ am T-Shirt und ver- setzte diesem einen Faustschlag ins Gesicht»). In der Anklageschrift werden somit – wenn auch kurz – alle Umstände aufgeführt, die nötig sind, um beurteilen zu können, ob sich die Beschuldigten objektiv und subjektiv des versuchten Raubes in Mittäter- schaft schuldig gemacht haben. Für die Kammer ist des Weiteren auch klar, dass die Beschuldigten stets wussten, welches Verhalten ihnen vorgeworfen wird: Sie hätten das Opfer angesprochen, umringt, versucht auszugreifen, am T-Shirt gepackt und mit der Faust geschlagen, um an dessen Portemonnaie zu gelangen. Bezeichnenderweise hat A.________ diesen Anklagesachverhalt eingestanden und offensichtlich verstanden, was ihm vorgeworfen wurde. Während des Strafverfahrens hatten die Beschuldigten zudem ausreichend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern und zu verteidigen. In diesem Zusammenhang kann einerseits auf die zahlreichen Einvernahmen der Be- schuldigten in Anwesenheit ihrer Verteidiger und andererseits auf die Ausführun- gen der Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung verwiesen werden. Was die Verteidiger dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Ob der Faustschlag von A.________ vom Vorsatz der angeblichen Mittäter umfasst war, oder ob es sich dabei um einen Exzess handelte, ist Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft nicht den Anklagegrundsatz. Zur Frage, ob den Beschuldigten die Tatbestandsva- riante der «Gewalt gegen eine Person» oder diejenige der «Androhung gegenwär- tiger Gefahr für Leib und Leben» vorgeworfen wird, sei angemerkt, dass beide Va- rianten angeklagt sind und die Vorinstanz letztendlich auch beide Varianten als er- füllt erachtete (pag. 1276). Schliesslich geht der Vorwand, im Anklagesachverhalt 16 werde kein gemeinschaftliches Vorgehen umschrieben, nicht zuletzt schon deshalb fehl, weil ein «Umringen» begriffslogisch nur gemeinschaftlich möglich ist. Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklageschrift enthält kurz, aber genau, alle notwenigen Elemente gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und macht unmissverständlich klar, welches Verhalten den Beschul- digten vorgeworfen wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorgeschichte / Anklageschrift Am 18. Juni 2018 um 23:24 Uhr fuhren die beiden Polizisten R.________ und S.________ auf der AC.________ [Strasse] in Richtung Y.________, als Ersterer bei den Toilettenanlagen ein Handgemenge sah. Wer gegen wen und wie tätlich geworden war, konnten die Polizisten nicht feststellen / sehen. Sogleich fuhren die Polizisten auf die Gruppe von fünf Personen zu. Es gelang ihnen, alle fünf Perso- nen zur Personenkontrolle anzuhalten. Auf Nachfrage, was genau geschehen sei, gab G.________ an, die drei Beschuldigten A.________, C.________ und E.________ hätten versucht, ihn zu berauben. Aufgrund der Örtlichkeit und der An- zahl Personen wurde unverzüglich Unterstützung angefordert. A.________ und E.________ wurden in Handfesseln gelegt. Nachdem Unterstützung eingetroffen war, wurde auch C.________ in Handfesseln gelegt. Zwecks weiterer Abklärungen wurden die drei Beschuldigten sowie das Opfer auf die Polizeiwache AD.________ verbracht. T.________, welcher angegeben hatte, dem Opfer geholfen zu haben, wurde vor Ort entlassen, nachdem er mündlich befragt worden war und die Perso- nalien angegeben hatte (siehe zum Ganzen Anzeigerapport vom 10. August 2018, pag. 92 ff.). Gegen die drei Beschuldigten wurde in der Folge Anklage erhoben und ihnen wur- de – soweit vorliegend noch Verfahrensgegenstand – folgender Sachverhalt vor- geworfen (siehe Anklageschrift vom 6. Februar 2019, pag. 781 ff.): «A.________, C.________ sowie E.________ sprachen am 18.06.2018, ca. 23.20 Uhr, bei den Toilet- tenanlagen bei der [Platz] in AA.________ G.________ an, ob er Drogen kaufen wolle. Nachdem G.________ dies verneint hatte, umringten die drei Beschuldigten das Opfer und versuchten, diesen an den Hosentaschen in Diebstahlsabsicht auszugreifen. In der Folge packte A.________ G.________ am T-Shirt und versetzte diesem einen Faustschlag ins Gesicht. Nach dem Versuch dem Opfer einen zweiten Faustschlag zu verabreichen, stürzte G.________ auf den Boden, wo er auf dem Rücken zu liegen kam. Weil der Zeuge T.________, welcher sich auf der Toilette befand, auf die Hil- ferufe und gleichzeitig auch eine Polizeipatrouille auf das Geschehen aufmerksam wurde, konnten die drei Beschuldigten, ohne dass sie Beute machen konnten, noch vor Ort angehalten werden.» 8. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt wurde von A.________ durch Akzeptieren des erstinstanz- lichen Schuldspruchs vollständig eingestanden, nachdem seine Aussagen durch die Vorinstanz noch als zögerliches Geständnis gewertet worden waren (pag. 1264). 17 C.________ und E.________ bestreiten jedoch, Mittäter des Raubversuchs von A.________ gewesen zu sein. Sie seien erst später dazugekommen und hätten dem Handgemenge bloss zugeschaut (vgl. pag. 1470 Z. 33 ff. und pag. 1162 Z. 206 ff.). 9. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die zutref- fende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1249 ff.). Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (siehe E. 3 hiervor). 10. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel sorg- fältig und überzeugend gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1250 ff.). In Bezug auf die Bemerkung «Dieser Ablauf wäre mit zwei Personen nicht zu bewerkstelligen gewesen» (pag. 1256) ist lediglich zu präzisieren, dass ein Raub zwar grundsätzlich auch von zwei Personen begangen werden kann, dies aber vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ausgeschlossen ist (vgl. ferner Erwägungen hier- nach). Was Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt Dr. F.________ gegen die Be- weiswürdigung der Vorinstanz vorbringen, überzeugt nicht. So kann Rechtsanwalt D.________ nicht gefolgt werden, wenn er angibt, es sei möglich, dass nur zwei Täter den Privatkläger zusammen angegriffen hätten (vgl. pag. 1476 ff.). Gemäss Journaleintrag gaben G.________ und T.________ ge- genüber der Polizei zwar an, dass einer den Privatkläger an der Gesässtasche be- tastet bzw. festgehalten und ein anderer ihn geschlagen habe. Es wird aber an kei- ner Stelle gesagt, dass insgesamt nur zwei Täter an der Tat beteiligt gewesen sei- en. Die Beteiligung eines dritten Täters wäre durchaus mit den Schilderungen im Journal vereinbar (vgl. pag. 704 f.). In ihren Einvernahmen sprachen der Privatklä- ger und T.________ denn auch klipp und klar jeweils von drei Tätern (beispielswei- se pag. 198 Z. 56, pag. 203 Z. 73, pag. 1459 Z. 35 f. und pag. 208 Z. 36). Sie be- schrieben sogar die Signalemente und Kleidung des angeblich erfundenen dritten Täters («Er hatte ebenfalls schwarze Hautfarbe und war ebenfalls kleiner als der grössere der ers- ten beiden», pag. 198 Z. 56 f.; «Aussehen: schwarze Hautfarbe. Kleidung: Lockere Hosen, Jeans oder Pluderhosen, es war etwas Dunkles. Ein T-Shirt, weiss mit Streifen, unbekannter Farbe, welches quer über das T-Shirt verlaufen. Effekten: -», pag. 209 Z. 65 ff., was auf die Kleidung von C.________ anlässlich seiner Anhaltung passt, vgl. pag. 216, bzw. «Aussehen: schwarze Hautfarbe. Kleidung: Etwas Dunkles, lockere Freizeitbekleidung. Dreiviertelhosen, dunkler Farbe. T-Shirt oder Sweatshirt unbekannter Farbe. Effekten: -», pag. 209 Z. 59 ff., was mit der Kleidung von E.________ anlässlich seiner Anhaltung vereinbar ist, pag. 218). Ausgeschlossen ist, dass sowohl der Privatkläger als auch T.________ – beide gleichzeitig – dem sogenannten «Falschinformationseffekt» unterlegen sein sollen (vgl. pag. 1476). Nach dem von Rechtsanwalt D.________ zitierten Artikel «Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwäl- ten helfen?» (LUDEWIG REVITAL/TAVOR DAPHNA/BAUMER SONJA, AJP 2011, S. 1415 ff.) entstehe der Falschinformationseffekt dadurch, dass nach Details ge- 18 fragt werde, die nicht sehr gut erinnert würden. Je schwächer oder unsicherer die Erinnerung eines Aussagenden sei und je länger das Ereignis zurückliege, umso stärker könne der Effekt sein. Insbesondere Kinder neigten dazu, suggestivem Druck nachzugeben (a.a.O. S. 1431). Vorliegend handelt es sich bei G.________ und T.________ um zwei erwachsene Personen und bei der Anzahl der Täter um ein zentrales Element der Tat und nicht irgendein Detail. Zudem machten sie ihre Aussage nur wenige Tage (T.________, Einvernahme vom 5. Juli 2018, pag. 207 ff.) bzw. unmittelbar nach dem Vorfall direkt vor Ort (G.________, Einver- nahme vom 19. Juni 2018, pag. 197 ff.) und auf die offene Frage, was denn ge- schehen sei. Eine Suggestivfrage ist nicht auszumachen; die blosse Bemerkung, es sei ein Verfahren gegen drei Beschuldigte eröffnet worden (vgl. pag. 1477), er- reicht die Schwelle zur Suggestion nicht. Anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung stellte G.________ schliesslich noch einmal dezidiert und über- zeugend klar, dass er von drei und nicht nur von zwei Tätern angegriffen worden war (pag. 1488). Abwegig scheint auch das ins Feld geführte «Austauschmanöver», wonach die zwei eigentlichen Mittäter von A.________ nach der Tat geflohen und C.________ und E.________ von der Polizei fälschlicherweise für die Mittäter gehalten worden seien (vgl. pag. 1479). A.________ gab ausdrücklich an, dass sämtliche Personen, die während der Tat anwesend gewesen seien, von der Polizei auch angehalten worden seien (pag. 236 Z. 101 f.). Weder C.________ noch E.________ erwähn- ten in irgendeiner Weise, dass sich Personen nach der Tat vom Tatort entfernt hät- ten (vgl. pag. 247 Z. 71 ff., pag. 253 Z. 201 ff., pag. 1177 Z. 808 ff. und pag. 1470 Z. 33 ff. sowie pag. 256 Z. 35 ff., pag. 262 Z. 198 ff. und pag. 1162 Z. 210 f.), ob- wohl dies zu erwarten gewesen wäre, hätte sich dieser für sie entlastende Umstand tatsächlich zugetragen. Auch G.________ und T.________ erwähnten nicht, dass sich irgendjemand vom Tatort entfernt hätte (vgl. pag. 203 Z. 89 ff. und pag. 208 Z. 33 ff.). Im Gegenteil bestätigte G.________ ausdrücklich, dass diejenigen Per- sonen, die angehalten worden seien, auch diejenigen gewesen seien, die ihn an- gegangen hätten (pag. 204 Z. 96 ff. und pag. 1488; ferner pag. 243 Z. 255 f.; zu- dem auch T.________ pag. 211 Z. 140 ff.), und T.________ beschrieb detailliert die Kleidung der drei Täter, was auffallend genau auf A.________, C.________ und E.________ passte («Ich habe noch die Kleider vor mir, welche die Personen trugen», pag. 209 Z. 45 f.; vgl. hierzu die Umschreibungen auf pag. 209 Z. 53 ff., Z. 59 ff. und Z. 65 ff. mit den Lichtbildern auf pag. 217, pag. 216 und pag. 218;). Dass A.________ zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit anderen, unbekannten Tätern einen weiteren Raub verübt hat, ändert daran nichts. 11. Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass sich das Geschehen wie im Anklagesachverhalt umschrieben zugetragen hat und es sich bei den drei Be- schuldigten um die drei Beteiligten handelt. Sie sprachen am 18. Juni 2018, ca. 23:20 Uhr, bei den Toilettenanlagen bei der [Platz] in AA.________, G.________ an, ob er Drogen kaufen wolle. Die Toilettenanlage befindet sich auf dem Vorplatz der [Ort] in AA.________. Die Örtlichkeit wird um diese Uhrzeit nicht von vielen Leuten frequentiert. Nachdem G.________ das Angebot zum Drogen- 19 verkauf verneint hatte, kreisten die drei Beschuldigten das Opfer ein und versuch- ten, ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche zu nehmen. Da ihnen das nicht gelang, packte A.________ G.________ am T-Shirt und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht, um ihm so das Portemonnaie wegnehmen zu können. Nach dem Versuch, dem Opfer einen zweiten Faustschlag zu verabreichen, stürzte G.________ auf den Boden, wo er auf dem Rücken zu liegen kam. Weil der Zeuge T.________, welcher sich auf der Toilette befand, auf die Hilferufe und gleichzeitig auch eine Polizeipatrouille auf das Geschehen aufmerksam wurde, konnten die drei Beschuldigten, ohne dass sie Beute machen konnten, noch vor Ort angehalten werden. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchter Raub Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Raubtatbestand stellt mithin eine in Diebstahlsabsicht begangene qua- lifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Gewalt. Darunter ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Ein weiteres Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinn- vollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss; so wenn der Täter bloss eine abstrakte Gefahr schuf, indem er etwa einen nicht besonders gefährlichen Gegenstand verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Raubes – über die Diebstahls- absicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung ge- genüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Ent- schluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatent- schlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Sei- te ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit 20 Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). Vorliegend wurde G.________ das Portemonnaie nicht weggenommen, weshalb der Tatbestand des Raubes nicht vollendet wurde. A.________, C.________ und E.________ wollten G.________ das Portemonnaie aber wegnehmen, notfalls unter Anwendung von Gewalt, um sich dieses anzueig- nen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Sie manifestierten diesen Willen, indem sie die Situation nach und nach eskalieren liessen und zuletzt Gewalt an- wandten, um an das Portemonnaie zu gelangen. Zunächst sprachen sie G.________ auf Drogen an, obwohl sie nachweislich keine Drogen bei sich hatten. Danach umringten sie ihn, was angesichts von Ort und Zeit und der zahlenmässi- gen Überlegenheit der Täter bedrohlich wirkte. Sie wurden handgreiflich, indem sie versuchten, ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche zu nehmen. Danach wur- de die Gewaltanwendung massiver: Sie griffen das Opfer am T-Shirt, versetzten ihm einen Faustschlag ins Gesicht und versuchten, mit einem weiteren Faustschlag nachzusetzen. G.________ stürzte dadurch zu Boden und es dauerte bis zum Ein- treffen der Polizeipatrouille, bis sie endlich von ihm abliessen. Es ist schlicht nicht ersichtlich, welche anderen Absichten die Gruppe gehabt haben könnte, als sich das Portemonnaie von G.________ anzueignen und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Um dieses Ziel zu erreichen, bauten sie, wie dargelegt, nach und nach Druck gegen das Opfer auf und setzten letztlich gezielt Gewalt ein. Bei einem blos- sen Trickdiebstahl (vgl. pag. 1481) beliessen sie es offensichtlich nicht. Unerheb- lich ist, dass sie die Widerstandsbereitschaft des Opfers zunächst austesteten, be- vor sie Gewalt anwandten (vgl. pag. 1476; pag. 1481 f.). In subjektiver Hinsicht steht somit fest, dass sie G.________ in Diebstahlsabsicht ausrauben wollten. Indem sie ihm einen Faustschlag verpassten, erfüllten sie das objektive Tatbe- standsmerkmal der «Gewalt» gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und überschritten damit die strafbedrohte Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Damit kann offenbleiben, ob die Beschuldigten auch eine «Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben» beabsichtigten oder verwirklichten, wenngleich ei- niges dafürspräche. 13. Mittäterschaft Weder das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3). 21 Vorliegend übernahmen C.________ und E.________ von Anfang an eine aktive und massgebende Rolle als Gruppenmitglied, noch bevor A.________ erstmals Gewalt ausübte und sein Opfer mit der Faust schlug. Zusammen mit ihm sprachen sie das Opfer an, umringten es und wurden handgreiflich, indem sie versuchten, es an den Hosentaschen auszugreifen. Sie trugen aktiv dazu bei, mehr und mehr Druck gegen das Opfer aufzubauen, um es dazu zu bewegen, sein Portemonnaie «rauszurücken». Als A.________ schliesslich zuschlug, versuchten C.________ und E.________ nicht etwa, ihn von weiteren Faustschlägen abzuhalten oder sich von seinem Verhalten durch Weggehen zu distanzieren. Stattdessen blieben sie vor Ort und versuchten auch nach dem Faustschlag, an das Portemonnaie des Op- fers zu gelangen und von der durch A.________ angewandten Gewalt zu profitieren. Es ist offensichtlich, dass der Faustschlag zumindest konkludent vom Vorsatz aller drei getragen wurde. Von ei- nem Exzess kann keine Rede sein. Sowohl C.________ als auch E.________ ha- ben sich objektiv und subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 14. Fazit C.________ und E.________ sind gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB des in Mittäterschaft begangenen versuchten Raubes schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Nach dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter das Verbrechen oder Vergehen vor dem 1. Ja- nuar 2018 begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist die neue Fassung anzuwenden, wenn sie für ihn die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen gelten auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Vorliegend wurden einzig die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Ziff. I.A.4.1 AKS sowie die vier Widerhandlungen gegen das AIG (vormals: AuG; SR 142.20) gemäss Ziff. I.A.7.1–4 AKS vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Da mit Blick auf die auszufällende Busse bzw. Geldstrafe das neue Recht nicht milder ist, ist in Bezug auf diese Delik- te bei der Strafzumessung altes Recht anzuwenden. Auf die übrigen Delikte ist demgegenüber aufgrund des Begehungszeitpunkts nach dem 1. Januar 2018 jeweils neues Recht anzuwenden. Das gilt auch für die Wider- handlung gegen das BetmG, da diesbezüglich auf den Zeitpunkt der letzten Einzel- tat am 18. Juni 2018 abzustellen ist (BGE 145 IV 377). 16. Allgemeine Ausführungen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1280). 22 Zu ergänzen ist lediglich, dass die Kammer für die Bemessung der Strafe bei einer versuchten Tatbegehung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen hat. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Hat der Täter zudem durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vor- aussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). 17. A.________ 17.1 Schwerste Tat, Strafrahmen und Strafart Das abstrakt schwerste Delikt ist vorliegend der vollendete Raub zum Nachteil von I.________. Der Strafrahmen gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB reicht von 6 Monaten am unteren bis 10 Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Die drei Raubdelikte sind mit Freiheitsstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zu bestrafen. Besondere Umstände, die ein Abändern der Strafart oder ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden (vgl. Art. 48a StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2), sind nicht ersichtlich (siehe im Einzelnen E. 17.2, 17.3 und 17.4 hiernach). Für die übrigen Delikte kann gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn (lit. a) eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Auch nach altem Recht waren die mangelnde präventive Effizienz und voraussichtliche Vollziehbarkeit einer Geldstrafe entscheidende Kriterien, um an ihrer statt eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Vorliegend wecken nicht nur die hohe Anzahl an zu beurteilenden Delikten sowie das lange Vorstrafenregister von A.________ mit fünf Verurteilungen innert kurzer Zeit und teilweise einschlägigen Vorstrafen erhebliche Bedenken an der präventiven Wirkung einer Geldstrafe, zu- mal ihn auch die bereits verbüssten Freiheitsentzüge, Geldstrafen und Verwarnun- gen nicht beeindruckten. Es ist auch zu beachten, dass es im vorliegenden Verfah- ren mehrheitlich um verschiedene Formen illegaler Beschaffung von Geldmitteln geht. A.________ hat keine Einkünfte und seine finanzielle Not war offenbar so gross, dass er nicht davor zurückschreckte, innerhalb von rund 45 Minuten drei Raubüberfälle zu versuchen respektive zu begehen. Für einen erwarteten Delikts- betrag von CHF 20.00 wurde ein erstes Opfer unter zwei Malen angegriffen und 23 verletzt. Unmittelbar danach versuchte er mit einem ähnlich gewalttätigen Raubü- berfall weitere Geldmittel zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Geldstrafe weder präventiv geeignet noch vollziehbar. Soweit das Gesetz daher ei- ne der begangenen Taten mit Freiheitsstrafe bedroht, ist eine solche auch auszu- sprechen. 17.2 Vollendeter Raub z.N. von I.________ 17.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte entriss dem Opfer CHF 20.00. Als das Opfer sein Geld respektive das «Gras» zurückforderte, verabreichte der Beschuldigte zusammen mit weiteren Tätern dem Opfer Faustschläge zur Sicherung der Beute. Das Opfer erlitt durch die Faustschläge leichte Verletzungen. Zudem wurden Brille und Kleidung beschädigt. Der Beschuldigte konnte einen Geldbetrag von CHF 20.00 erhältlich machen, wo- mit der finanzielle Schaden vergleichsweise klein war. Die zugefügten körperlichen Verletzungen sind zum Glück verheilt. I.________ meidet seit dem Vorfall jedoch die Umgebung der [Ort]. Der Überfall war nicht gross geplant. Die eingesetzte Ge- walt und die Vorgehensweise «drei gegen einen» stand in keinem Verhältnis zur Ausbeute von CHF 20.00. Das objektive Tatverschulden ist gering, der Raubüberfall wäre jedoch auch ohne Faustschlag durchführbar gewesen. Die Strafe für die objektive Tatschwere ist auf 9 Monaten festzusetzen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Beweggrund für sein Han- deln lag in der Aussicht auf einen finanziellen Gewinn, wobei die Tat klar vermeid- bar gewesen wäre. Dies alles wirkt sich neutral aus. Die Alkoholisierung des Beschuldigten (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration zwischen minimal 1.11 bis maximal 2.05 Gewichtspromillen, pag. 192), erlaubt im Rahmen von Art. 47 StGB eine Strafminderung um einen Monat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine weitere Strafminderung aufgrund des jugendlichen Alters und einer damit einhergehenden verzögerten Entwicklung (vgl. den Aufsatz des Psychologen Laurence Steinberg, pag. 1180 ff.) als nicht angezeigt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern A.________, mehr als andere, in seiner Entwicklung zurückgeblieben gewesen wä- re. Die Kammer setzt gemäss Art. 47 StGB das Strafmass nach dem individuellen Verschulden des Täters fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. Au- gust 2014 E. 3.2) und gewährt nicht generelle Strafrabatte für gewisse (Alters-) Gruppen (vgl. pag. 1472). 17.2.3 Fazit Aufgrund eines leichten Verschuldens ist eine Einsatzstrafe von 8 Monaten ange- messen. 24 17.3 Versuchter Raub z.N. von G.________ 17.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beging innert kurzer Zeit noch einen weiteren Raubversuch, bei welchem er G.________ einen Faustschlag verpasste und einen weiteren zu ver- passen versuchte. Das Opfer erlitt diverse Verletzungen, die abgeheilt sind. Die Brille wurde beschädigt und ein T-Shirt zerrissen. Die kriminelle Energie bei diesem Vorfall war gesteigert. Erbeutet wurde letztlich nichts. Innerhalb des grossen Straf- rahmens ist das Verschulden dennoch als leicht zu bezeichnen. Eine Freiheitsstra- fe von 9 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt scheint angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen in E. 17.2.2 hiervor verwiesen werden. Infolge Alko- holeinfluss ist eine Strafminderung von 9 um 1 auf 8 Monate Freiheitsstrafe ange- zeigt. 17.3.3 Versuch Der Versuch rechtfertigt nur eine geringe Reduktion der Strafe, da der Beschuldigte und seine beiden Mittäter weder aufgrund des Zeugen noch des Anrufs bei der Po- lizei, sondern erst aufgrund des Erscheinens der beiden Polizisten vor Ort vom Op- fer abliessen. Die versuchte Begehung rechtfertigt eine Reduktion von 8 um 1 auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe. 17.3.4 Asperation Von der Freiheitsstrafe von 7 Monaten sind 4.5 Monate zur Einsatzstrafe zu aspe- rieren, was eine Freiheitsstrafe von 12.5 Monaten ergibt. 17.4 Versuchter Raub z.N. von I.________ 17.4.1 Objektive Tatschwere Der Vorfall ereignete sich unmittelbar nach dem vollendeten Raub. Nachdem sich das Opfer befreien konnte und sich entfernte, eilte der Beschuldigte diesem mit ei- nem unbekannten Mittäter nach. Das Opfer wurde erneut zu Boden gebracht und mit Faustschlägen eingedeckt. Durch das Eingreifen eines Kollegen konnte sich das Opfer entfernen. Es ging darum, dem Opfer das Portemonnaie zu entreissen, nachdem dieses am Boden lag. Dies gelang jedoch nicht. Das Verschulden für das vollendete Delikt muss als leicht beurteilt werden. Es rechtfertigt sich eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten. 17.4.2 Subjektive Tatschwere Es kann auf die Ausführungen gemäss E. 17.2.2 hiervor verwiesen werden. Infolge Alkoholeinfluss ist eine Reduktion von 8 um 1 auf 7 Monate Freiheitsstrafe ange- zeigt. 25 17.4.3 Versuch Der Versuch rechtfertigt eine weitere Reduktion. Da der Beschuldigte jedoch nur nach Intervention eines Dritten vom Opfer abliess, reduziert sich die Strafe auf- grund des Versuchs von 7 um 1 auf 6 Monate Freiheitsstrafe. 17.4.4 Asperation Von der Freiheitsstrafe von 6 Monaten sind 4 Monate zur Einsatzstrafe zu asperie- ren, was zusammen mit der Strafe gemäss Ziff. 17.3.4 hiervor als Zwischenfazit ei- ne Freiheitsstrafe von 16.5 Monaten ergibt. 17.5 Sachbeschädigung Brille und Pullover von I.________ wurden bei den beiden Vorfällen beschädigt. Der Sachschaden gemäss Opferangaben beträgt CHF 388.00. In Anlehnung an die VBRS Richtlinien ist eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen angemessen. Für die Wahl der Strafart kann auf E. 17.1 hiervor verwiesen werden, wobei hinzukommt, dass die Tat einen sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Raubdelikten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Aufgrund dieses Zusammenhangs zu den Raubdelikten sind denn auch nur 8 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren. 17.6 Hausfriedensbruch Die Missachtung des von der O.________ [Unternehmen] ausgesprochenen Haus- verbots wird in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien mit 15 Tagen Freiheitsstrafe geahndet. Für die Wahl der Strafart wird auf E. 17.1 hiervor verwiesen. Von den 15 Tagen sind 10 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren. 17.7 Widerhandlung gegen das AIG Der Beschuldigte ist trotz Wegweisungsverfügung aus dem Kanton Bern unter 18 Malen in AA.________ und Z.________ angetroffen worden. Ein einziger Ver- stoss ist gemäss VBRS-Richtlinien mit 25 bis 60 Tagen Freiheitsstrafe zu bestra- fen. Für die Wahl der Strafart wird auf E. 17.1 hiervor verwiesen. Aufgrund der hohen Anzahl sowie Gleichartigkeit in der Begehung der Delikte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 57 vom 6. März 2020 E. 19.1 mit Hinweisen) scheint eine Asperation von ungefähr 10 Tagen Freiheitsstrafe pro Wi- derhandlung als angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB. Insgesamt ist die Einsatzfreiheitsstrafe somit um 180 Tage zu er- höhen. 17.8 Zwischenfazit Die Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten erhöht sich somit um 4.5 + 4 Monate so- wie 8 + 10 + 180 Tage, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von (gerundet) 23 Monaten ergibt. 26 Für die übrigen Delikte (Beschimpfung, geringfügige Diebstähle, geringfügige Sachbeschädigungen, Widerhandlungen gegen das BetmG) wäre nunmehr noch eine Geldstrafe respektive Busse auszufällen. Zudem wäre im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen, dass A.________ ein langes Vorstrafenregister mit fünf Verurteilungen innert kurzer Zeit und teilweise einschlägigen Vorstrafen aufweist. Die vorliegenden Delikte beging er zudem teilweise noch während der Probezeit des Urteils der Jugendanwaltschaft Luzern vom 25. August 2017. Diese Umstände wirkten sich deutlich straferhöhend aus, wohingegen das unauffällige Vorleben, die fehlende Einsicht und Reue sowie die durchschnittlich Strafempfindlichkeit als neutral zu werten wären. Schliesslich wäre aufgrund des nicht unerheblichen Rückfalls während der Probe- zeit trotz wiederholter Verwarnung der Freiheitsentzug von 8 Wochen gemäss Ur- teil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 25. August 2017 zu widerrufen und – da es sich bei Freiheitsentzug und Freiheitsstrafe um die gleiche Strafart handelt (vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Jugendstrafgesetz [JStG; SR 311.1] sowie Art. 49 Abs. 3 StGB) – gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zur Frei- heitsstrafe im Umfang von 45 Tagen zu asperieren. Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer einerseits an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO und andererseits an die Straf- limite gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO gebunden ist, die auch für Bussen gilt (E. 5.3 hiervor). Da sich bereits aufgrund der Täterkomponenten – d.h. ohne Asperation oder Wi- derruf – eine Freiheitsstrafe von deutlich über der vorinstanzlich ausgesprochenen ergäbe und für die Aburteilung der übrigen Delikte (sowie für das mit der Freiheits- strafe noch nicht vollständig abgegoltene Unrecht für die Delikte gemäss E. 17.5–7) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen jedenfalls nicht zu hoch ist, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 20 Tagen sowie einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen. Vom Aussprechen einer Busse muss aufgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO Umgang genommen werden. Die Tagessatzhöhe ist entsprechend der Vorinstanz (pag. 1285) aufgrund der per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ ausnahmsweise (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) auf CHF 10.00 festzusetzen. 17.9 Unbedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann die Strafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. A.________ ist mehrfach vorbestraft. Weder die bedingt ausgesprochenen Ju- gendstrafen noch die unbedingten Geldstrafen konnten ihn beeindrucken und vom 27 weiteren Delinquieren abhalten. Zudem hat er sich im Verfahren nur bedingt ein- sichtig gezeigt. Die gesamten Umstände erlauben es nicht, eine bedingte oder teil- bedingte Strafe auszufällen. Die Prognose muss als ungünstig bezeichnet werden. Die Freiheits- und Geldstrafen sind unbedingt auszusprechen. 17.10 Anrechnung Haft Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (2. Oktober 2017, 18. Juni–17. Oktober 2018, 3. Juni–24. Juli 2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (18. Oktober 2018–2. Juni 2019, 25. Juli 2019–30. April 2020) werden im Umfang von 684 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 18. C.________ Bezüglich C.________ kann für die einzelnen Strafzumessungskomponenten vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1286 ff.). Sie verur- teilte ihn zur Mindeststrafe gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen, wobei der Alkoholeinfluss und die versuchte Be- gehung eine Reduktion um je 1 Monat rechtfertigen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was angesichts der geleisteten Tatbeiträge in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe von A.________ steht (siehe E. 17.3.3 hiervor). Entgegen der Vorinstanz ist im Rahmen der Täterkomponenten jedoch klar straferhöhend zu wer- ten, dass C.________ während des laufenden Verfahrens mehrfach und einschlä- gig rückfällig wurde (vgl. pag. 1434 f.). Die übrigen Täterkomponenten fallen mit der Vorinstanz neutral ins Gewicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (E. 5.3 hiervor) bleibt es bei einer Frei- heitsstrafe von 6 Monaten. Der bedingte Vollzug und die auf 2 Jahre bestimmte Probezeit sind zu bestätigen. Die ausgestandene Haft ist im Umfang von 1 Tag (vgl. BSK StGB-METTLER/ SPICHTIN, Art. 51 N 35) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 19. E.________ Bezüglich E.________ kann für die einzelnen Strafzumessungskomponenten eben- falls vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1288 ff.). Auch er wurde für den Raubversuch zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verur- teilt. Der Kammer scheint für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten als angemessen. Wegen der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im mittleren Bereich (pag. 1014 f.) sowie der versuchten Begehung ist je 1 Monat abzuziehen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was angesichts der geleisteten Tat- beiträge in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe von A.________ steht (siehe E. 17.3.3 hiervor). Im Rahmen der Täterkomponenten führen die Vorstrafen sowie das Delinquieren während des laufenden Verfahrens zu einer Straferhöhung. Die übrigen Täterkomponenten verhalten sich neutral. 28 Da das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten. Die Gewährung des bedingten Vollzugs und die Probezeit von 2 Jahren sind zu bestätigen. Analog zu C.________ (E. 18 hiervor) ist die ausgestandene Haft von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Landesverweisung 20. Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhän- gig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 In- gress und lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalog- tat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der kon- kreten Tatschwere ab. Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch ge- handelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1 mit Hin- weisen). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist re- striktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte- fall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Demgemäss ist insbe- sondere die Integration des Gesuchstellers, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Ver- hältnisse sowie der Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksich- tigen. Da die Auflistung in Art. 31 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Das Strafgericht darf die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein 29 Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) oder andere zwingende völker- rechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Bei der vom Strafge- richt vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie frei- heitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollzie- hen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Lan- desverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beachtet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern könn- ten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorüber- gehender Natur ist. Dies gilt auch für ein Rückschiebungsverbot oder bei Flücht- lingseigenschaft. Es ist zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 5–15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während der Dauer einer vorab zu vollziehen- den Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme (Urteile des Bundesge- richts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; siehe ferner Urteil des Bundesge- richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). 21. A.________ 21.1 Obligatorische Landesverweisung Die von A.________ begangenen Raubdelikte sind Anlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB und haben die obligatorische Landesverweisung zur Folge. 21.2 Härtefallklausel 21.2.1 Schwerer persönlicher Härtefall A.________ gefährdete durch seine Straftaten, darunter Verbrechen und Vergehen (vgl. den dreiseitigen Strafregisterauszug, pag. 1431 ff., sowie die heute zur Dis- kussion stehenden Delikte), mehrfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und missachtete dabei auch Werte der Bundesverfassung (wie namentlich Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 BV). Bei den Raubüberfällen handelt es sich um Gewalt- delikte, die der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und als besonders verwerflich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Zwar sind seine Deutschkenntnisse nach eigenen Angaben gut. Deutschkurse hat er jedoch lange keine besucht, sondern die Sprache «von Leuten auf der Strasse» gelernt (pag. 1171 Z. 518 ff.). Gemäss Bericht des Sozialdienstes der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern vom 14. Januar 2021 besucht A.________ seit dem 13. Oktober 2020 einen A1-Deutschkurs (pag. 1442), mithin einen Anfängerkurs gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Mit dem Erreichen der Stufe A2 (= grundlegende Deutschkenntnisse) rech- net der Sozialdienst erst im Sommer 2022 (pag. 1443). Anlässlich der oberinstanz- lichen Berufungsverhandlung gab A.________ an, er besuche den Kurs während 30 vier Tagen pro Woche (pag. 1463 Z. 45). Während seiner Einvernahme war er sichtlich bemüht darum, seine Deutschkenntnisse unter Beweis zu stellen. Er ant- wortete mehrmals auf Deutsch und ohne Übersetzung, was jedoch auch für Verwir- rung sorgte (vgl. pag. 1465 Z. 35 ff.). Insgesamt müssen die Deutschkenntnisse von A.________ als bescheiden bezeichnet werden. Gemäss dem vorerwähnten Bericht des Sozialdienstes Luzern (pag. 1442 ff.) nimmt A.________ am Wirtschaftsleben in der Schweiz nicht teil und wird vollum- fänglich durch die Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund seiner bescheidenen Deutsch- kenntnisse kann er auch keine Ausbildung antreten (Voraussetzung hierfür wäre das Sprachniveau B1, pag. 1443). Seine finanziellen Verhältnisse sind entspre- chend prekär. Gemäss Leumundsbericht (pag. 1413 ff.) verfügt er über kein Ver- mögen und erhält von Caritas CHF 600.00 pro Monat. Anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung gab er an, er habe drei Tage pro Woche als Bauer gearbeitet, wegen Corona sei die Arbeit aber seit einem Monat gestoppt worden (pag. 1463 Z. 19 ff.). Sein Ziel wäre es, nach Abschluss des Deutschkurses eine Lehre als Maler zu absolvieren (pag. 1419; pag. 1463 Z. 40 ff.). Seit 2017 ist er insgesamt 5 Mal umgezogen (pag. 1418 f.), weil ihm von der Flüchtlingshilfe jeweils neue Wohnungen zugeteilt wurden (pag. 1462 Z. 28 ff.). Heute lebt er in einer WG zusammen mit fünf bis sechs Personen (pag. 1462 Z. 32 ff.). Seit November 2020 hat er eine Freundin in der Schweiz (pag. 1418; pag. 1464 Z. 26 ff.). Von seiner Familie leben nur sein Vater – der Vollzug der Wegweisung des Vaters wurde anscheinend ausgesetzt (pag. 591) – und eine Cousine in der Schweiz. Der Rest der Familie (d.h. seine Mutter, die fünf Geschwister, Onkel und Tante und sei- ne Grossmutter) lebt im AE.________ respektive in P.________. Mit ihnen hat er nach wie vor regelmässig telefonischen Kontakt (pag. 591; pag. 1170 Z. 486 ff.; pag. 1418; pag. 1464 Z. 4 ff.). Nach eigenen Angaben hatte A.________ die Schule in U.________ (P.________) mit 10 oder 11 Jahren zum ersten Mal besucht und dann bis zur 4. Klasse abge- schlossen (pag. 592; pag. 596; pag. 1419). Er spricht fliessend V.________ (pag. 596; pag. 1417). Die Angaben zu seiner Zeit in P.________ sind teilweise wi- dersprüchlich. So gab er zunächst an, in P.________ nicht gearbeitet zu haben (pag. 592; pag. 596), führte an anderer Stelle aber aus, er habe in P.________ auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet (pag. 1419). In zeitlicher Hinsicht wirft zu- dem auch die von ihm behauptete Inhaftierung in P.________ während zwei Jah- ren Fragen auf (pag. 596). In den neueren Leumundsberichten erwähnte er diese denn auch nicht mehr (vgl. pag. 593 ff. und pag. 1413 ff.). Militärdienst leistete er in P.________ keinen (pag. 1416). A.________ kam 2014 im Alter von 15 Jahren zusammen mit seinem Vater in die Schweiz (vgl. pag. 593 und pag. 1415), lebt mittlerweile seit rund 7 Jahren hier und hat eine Aufenthaltsbewilligung F (pag. 1419). Er verbrachte damit die ersten, prä- genden zwei Drittel seines Lebens in P.________. 31 Er ist jung und ihm geht es gesundheitlich gut (pag. 592; pag. 1170 Z. 482 ff.). Er gab an, im Jahr 2012 habe er einmal einen Motorradunfall gehabt, bei welchem er fast gestorben sei (pag. 1418). Nach dem Gesagten scheinen die Wiedereingliederungsmöglichkeiten von A.________ in P.________ intakt. Er spricht die lokale Sprache, besuchte die Schule und der Grossteil seiner Familie befindet sich dort. Zudem ist er jung und ihm geht es gesundheitlich gut. Die Situation in P.________ begründet ebenfalls keinen Ausnahmefall (siehe zur Situation in P.________ einlässlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. 17.1, seit wel- chem sich nichts Wesentliches geändert hat), zumal offenbar auch die Eltern von C.________ ohne Probleme von P.________ aus- und wieder einreisen konnten (pag. 1469 Z. 23 ff.). Ob bei A.________ allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Anders sieht es bei seinen Eingliederungsaussichten in der Schweiz aus. Diese scheinen vergleichsweise trübe. Er spricht nur bescheiden Deutsch, kann deswe- gen keine Ausbildung antreten, nimmt nicht am Wirtschaftsleben teil und befindet sich in prekären finanziellen Verhältnissen, weshalb er vollumfänglich durch den Sozialdienst unterstützt wird. Hinzu kommen die Straftaten, die er sich zuschulden hat kommen lassen. Mit diesen gefährdete er die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz und missachtete die Werte der Bundesverfassung. Angesichts des langen Vorstrafenregisters besteht zudem eine nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr. Selbstredend bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeu- tet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisun- gen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in ver- gleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Im Fall von A.________ sind keine Umstände ersichtlich, die über das hinausgehen, was typischerweise mit einer Landesverweisung einher- geht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. 21.2.2 Interesseabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung ange- sichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten von A.________ ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (A.________ beging besonders verwerfliche Gewaltverbrechen und missachtete 32 auch vorher schon die Schweizer Rechtsordnung) überwiegt gegenüber dem priva- ten Interesse von A.________ (seine wirtschaftlichen und sozialen Wiedereinglie- derungschancen in P.________ sind intakt). 21.2.3 Fazit Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls ist eine Landesverwei- sung auszusprechen. 21.3 Dauer Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend scheint die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverwei- sung von 8 Jahren mit Blick auf die Praxis der Kammer vergleichsweise lang. So wurde beispielsweise im Urteil SK 19 360 bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf eine Landesverweisung von 5 Jahren, im Urteil SK 19 265 bei einer Freiheits- strafe von 24 Monaten auf eine Landesverweisung von 6 Jahren und im Urteil SK 18 185 bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf eine Landesverweisung von 7 Jahren erkannt. Bei A.________ beträgt die Freiheitsstrafe 23 Monate und 20 Tage. Es ist jedoch zu beachten, dass das eigentliche Tatverschulden über diese Strafe hinausreicht und letztere nur aufgrund prozessualer Schranken geringer ausfiel (Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 391 Abs. 2 StPO). A.________ beging gleich mehrere Anlassdelikte für eine Landesverweisung, war dabei einschlägig vorbestraft und wurde während des laufenden Strafverfahrens rückfällig. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ist damit nicht mehr unerheblich, weshalb eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen erscheint. 22. C.________ 22.1 Obligatorische Landesverweisung Der von C.________ begangene Raubversuch ist ein Anlassdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB und hat die obligatorische Landesverweisung zur Folge. 22.2 Härtefallklausel 22.2.1 Schwerer persönlicher Härtefall C.________ ist mehrfach vorbestraft (pag. 1434 f.) und gefährdete durch den ver- suchten Raub – ein Gewaltdelikt, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und als besonders verwerflich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) – die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz. Dabei missachtete er auch die Werte der Bundesverfassung (insbesondere Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 BV). 33 Zu seinen Sprachkenntnissen gibt er an, er könne zwar nicht sagen, dass er die deutsche Sprache beherrsche, er könne sich aber äussern. Momentan besuche er einen Fachkurs Gastgewerbe, wo er auch Deutsch lerne (pag. 1468 Z. 1 ff.). Er ha- be bereits früher einmal einen Deutschkurs absolviert (pag. 1425). Während seiner Einvernahme in oberer Instanz versuchte er teilweise, direkt auf Deutsch zu ant- worten, wurde wegen Verständnisschwierigkeiten jedoch aufgefordert, bei V.________ – seine Muttersprache (pag. 1424) – zu bleiben und den Übersetzer übersetzen zu lassen (pag. 1468 Z. 19 f.). C.________ berichtete von einer 40%-Stelle als Velomechaniker (pag. 1175 Z. 725 ff.), womit er jetzt aber fertig sei (pag. 1467 Z. 38 f.), und weiteren Neben- jobs (pag. 1425), die er in der Vergangenheit gemacht habe. Im Moment besucht er den bereits erwähnten Fachkurs Gastgewerbe (pag. 1490 ff.). Er wird vollumfäng- lich von der Sozialhilfe unterstützt, verfügt weder über Einkommen noch über Ver- mögen (pag. 1427 f.) und befindet sich mithin in prekären finanziellen Verhältnis- sen. Die Eltern und eine Schwester von C.________ leben in P.________. Mit diesen hat er regelmässigen telefonischen Kontakt. Weitere Geschwister leben verteilt in ganz Europa. In der Schweiz lebt er alleine und hat hier keine Angehörigen (pag. 617; pag. 1175 Z. 708 ff.; pag. 1425). Im Januar 2020 reiste er für einen Mo- nat nach AF.________ und traf dort seine Eltern (pag. 1425; pag. 1469 Z. 13 ff.). C.________ begann nach eigenen Angaben die Schule in W.________ in P.________ im Alter von 7 Jahren und brach im Jahr 2014 die 9. Klasse ab, wor- aufhin er 2014 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz reiste (pag. 614; pag. 616 f.; pag. 1425; pag. 1458). Gearbeitet habe er in P.________ nie (pag. 617) bzw. als Bauer (pag. 1458). Er lebt mittlerweile seit rund 7 Jahren hier und hat eine Aufent- haltsbewilligung F (pag. 1424). Er verbrachte damit die ersten zwei Drittel seines Lebens in P.________. Insgesamt sind die Wiedereingliederungsmöglichkeiten von C.________ in P.________ intakt. Er spricht die lokale Sprache, besuchte dort die Schule und sei- ne Eltern und eine Schwester befinden sich in P.________. Zudem ist er jung und ihm geht es gesundheitlich gut (pag. 1425). Die Situation in P.________ begründet ebenfalls keinen Ausnahmefall (siehe zur Situation in P.________ einlässlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. 17.1, seit welchem sich nichts Wesentliches geändert hat), zumal offenbar auch seine El- tern ohne Probleme von P.________ aus- und wieder einreisen konnten (pag. 1469 Z. 23 ff.). Ob allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Anders sieht es bei seinen Eingliederungsaussichten in der Schweiz aus. Diese sind als nicht gut zu beurteilen. Er spricht nur wenig Deutsch, nimmt am Wirt- schaftsleben kaum teil und befindet sich in prekären finanziellen Verhältnissen, weshalb er vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt wird. Hinzu kommen die 34 Straftaten, die er sich zuschulden hat kommen lassen und mit denen er die öffentli- che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz sowie die Werte der Bundesverfassung missachtete. Angesichts seines Vorstrafenregisters besteht zudem eine nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 22.2.2 Interesseabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung ange- sichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten von C.________ ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (C.________ beging ein besonders verwerfliches Gewaltverbrechen und missach- tete auch vorher schon die Schweizer Rechtsordnung) überwiegt gegenüber dem privaten Interesse von C.________ (seine wirtschaftlichen und sozialen Wiederein- gliederungschancen in P.________ sind intakt). 22.2.3 Fazit Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls ist eine Landesverwei- sung auszusprechen. 22.3 Dauer Für die allgemeinen Grundlagen kann auf das in E. 21.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. C.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht gross. Eine Landesverweisung von 5 Jahren scheint angemessen. 23. E.________ 23.1 Obligatorische Landesverweisung E.________ beging einen Raubversuch und damit ein Anlassdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, was die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. 23.2 Härtefallklausel 23.2.1 Schwerer persönlicher Härtefall E.________ ist mehrfach vorbestraft (pag. 1429 f.), gefährdete durch den versuch- ten Raub – ein Gewaltdelikt, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und als besonders verwerflich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) – die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz und missachtete dabei auch die Werte der Bundesverfas- sung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 BV). Bezüglich seiner Bereitschaft, sich an die hie- sige Rechtsordnung zu halten, ist zudem relevant, dass er die Vorladung zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung ignorierte und polizeilich vorgeführt werden muss- te (pag. 1157.3). Auch in oberer Instanz musste seine Vorladung veröffentlicht 35 werden, weil er sich der Zustellung entzogen hatte. Trotzdem blieb er der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (pag. 1457). E.________ spricht nur wenig Deutsch (pag. 1164 Z. 295 ff.), dafür aber (offenbar) fliessend V.________ (vgl. Übersetzung pag. 1157.3). Er hat keine Arbeitsstelle (pag. 1160 Z. 135 ff.) und nimmt nicht am Wirtschaftsle- ben teil. Zudem verfügt er weder über Einkommen noch über Vermögen und befin- det sich daher in prekären finanziellen Verhältnissen (pag. 630 f.). Nach Angaben der Polizei sei bekannt, dass er Alkohol, Marihuana und Kokain konsumiere und sich schlecht bis gar nicht in die geltenden Strukturen der schweizerischen Gepflo- genheiten integriere (pag. 1409). E.________ hat in der Schweiz keine Angehörigen; seine gesamte Familie (Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder) lebt in P.________ (pag. 635; pag. 1160 Z. 122 ff.; pag. 1409). Er gibt an, Schweizer Kollegen zu haben, jedoch nicht viele (pag. 1164 Z. 308 f.). Er kam im Sommer 2015 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz, befindet sich seit nunmehr rund 5 Jahren in der Schweiz und hat eine Aufenthaltsbewilligung F (pag. 635; pag. 1408). Er verbrachte damit die ersten zwei Drittel seines Lebens in P.________. Über seine Ausbildung ist nichts bekannt. Insgesamt scheinen seine Wiedereingliederungsaussichten in P.________ intakt. Er spricht die lokale Sprache, verbrachte die ersten, prägenden zwei Drittel seines Lebens dort und seine gesamte Familie lebt in P.________. Zudem ist er jung und ihm geht es gesundheitlich gut (pag. 1160 Z. 114 ff.). Die Situation in P.________ begründet keinen Ausnahmefall (siehe zur Situation in P.________ einlässlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 E. 17.1, seit welchem sich nichts Wesentliches geändert hat), zumal offenbar auch die El- tern von C.________ ohne Probleme von P.________ aus- und wieder einreisen konnten (pag. 1469 Z. 23 ff.). Ob bei E.________ allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB bestehen, ist im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Demgegenüber ist E.________ in der Schweiz nur wenig integriert. Er missachtete mehrfach die schweizerische Rechtsordnung, spricht kaum Deutsch, nimmt am Wirtschaftsleben nicht teil und lebt in prekären finanziellen Verhältnissen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 23.2.2 Interesseabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung ange- sichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten von E.________ ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (E.________ beging ein besonders verwerfliches Gewaltverbrechen und missach- 36 tete auch vorher schon die Schweizer Rechtsordnung) überwiegt gegenüber dem privaten Interesse von E.________ (seine wirtschaftlichen und sozialen Wiederein- gliederungschancen in P.________ sind durchaus intakt). 23.2.3 Fazit Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls ist eine Landesverwei- sung auszusprechen. 23.3 Dauer Für die allgemeinen Grundlagen kann auf das in E. 21.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. E.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht gross. Eine Landesverweisung von 5 Jahren scheint angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Aufgrund ihrer Verurteilung haben die Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfah- renskosten anteilsmässig zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO). Für A.________ belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insge- samt CHF 14'780.25 für Gebühren, Auslagen und die schriftliche Urteilsbegrün- dung. Der Freispruch gemäss E. 5.2 hiervor und die geringere Dauer der Landes- verweisung gemäss E. 21.3 hiervor begründen keine Ausscheidung von Verfah- renskosten. Zudem hat A.________ die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufs- verfahren von CHF 300.00 tragen. Für C.________ belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für Ge- bühren, Auslagen und die schriftliche Urteilsbegründung auf insgesamt CHF 6'185.80. Für E.________ belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für Ge- bühren, Auslagen und die schriftliche Urteilsbegründung auf insgesamt CHF 18'600.25. Wiederum begründet die kürzere Dauer der Landesverweisung gemäss E. 23.3 hiervor keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. E.________ hat ebenfalls die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 zu tragen. 24.2 Obere Instanz: Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 7'500.00 be- stimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b und Art. 6 Abs. 2 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind von den drei Beschuldigten zu gleichen Teilen, je ausmachend CHF 2'500.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung der Strafzumessung von A.________ war in etwa gleich aufwän- dig wie die Überprüfung der angefochtenen Schuldsprüche der beiden anderen Beschuldigten. Wiederum rechtfertigen der Freispruch gemäss E. 5.2 hiervor und 37 die geringere Dauer der Landesverweisung gemäss E. 21.3 bzw. E. 23.3 hiervor keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 25. Amtliche Entschädigungen 25.1 Rechtsanwalt B.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 20'379.90 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 30.22 Stun- den geltend, wobei er für den ersten Verhandlungstag der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung 8 Stunden und für die Urteilseröffnung 1 Stunde veranschlagte (pag. 1496 ff.). Der erste Verhandlungstag dauerte jedoch nur 5.5 Stunden und auf eine mündliche Urteilseröffnung wurde verzichtet. Der Gesamtaufwand ist somit um 3.5 auf 26.5 Stunden zu reduzieren. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich mit CHF 6'124.80 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädi- gen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten, insgesamt aus- machend CHF 26'040.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'186.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 25.2 Rechtsanwalt D.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 10'876.40 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 22.5 Stun- den geltend, wobei er für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung ebenfalls zu viel Zeit veranschlagte (vgl. pag. 1500). Insgesamt scheint ein Aufwand von 18 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 3'911.35 (inklusive Ausla- gen und MWST). Rechtsanwalt D.________ verzichtete erst- und oberinstanzlich darauf, ein volles Honorar geltend zu machen, weshalb die entsprechende Nachzahlungspflicht von C.________ entfällt. Letzterer hat dem Kanton Bern jedoch die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'787.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 Rechtsanwalt Dr. F.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. F.________ wurde erstinstanz- lich auf CHF 10'008.35 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt Dr. F.________ einen Aufwand von 25 Stunden und 25 Minuten geltend, wobei er für die Berufungsverhandlung und Ur- 38 teilseröffnung ebenfalls zu viel Zeit veranschlagte (vgl. pag. 1503 ff.). Insgesamt scheint ein Aufwand von 18 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschä- digt Rechtsanwalt Dr. F.________ für das oberinstanzliche Verfahren daher mit CHF 3'877.20 (inklusive Auslagen und MWST). Rechtsanwalt Dr. F.________ verzichtete erst- und oberinstanzlich darauf, ein vol- les Honorar geltend zu machen, weshalb die entsprechende Nachzahlungspflicht von E.________ entfällt. Letzterer hat dem Kanton Bern jedoch die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'885.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26. Parteientschädigungen 26.1 Erste Instanz Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend kann für die Parteientschädigung von G.________ auf die (unter dem Titel «Zivilklage» aufgeführten) Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1297 f.). Aufgrund der eingereichten Belege (pag. 1106 ff.) ist G.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'118.40 zuzusprechen. Haftbar hierfür sind die drei Beschuldigten solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 26.2 Obere Instanz In oberer Instanz machte G.________ Fahrtkosten von CHF 110.00 sowie weitere CHF 1'500.00 geltend, da er für die oberinstanzliche Berufungsverhandlung drei Ferientage habe beziehen müssen (pag. 1460 Z. 6 ff.; pag. 1489). Die Fahrtkosten sind G.________ zu entschädigen. Der Ferienbezug war indessen nicht nötig (vgl. Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), zumal G.________ letzt- endlich nur dem einzigen Verhandlungstag bewohnte. Er ist oberinstanzlich somit mit CHF 110.00 zu entschädigen. Haftbar hierfür sind die drei Beschuldigten solida- risch (Art. 418 Abs. 2 StPO). VII. Verfügungen 27. DNA-Profile Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN [Nummer], [Nummer], [Nummer] und [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363). 39 28. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bezüglich aller Beschuldigter nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 29. Eintragungen im Schengener Informationssystem Es wird bezüglich aller drei Beschuldigter die Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In- formationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. November 2019 in Bezug auf A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 18. Juni 2018 in AA.________ z.N. von I.________; ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten und ohne Ausrichten einer Entschädigung. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1 des Raubes und Versuchs dazu, mehrfach begangen 2.1.1 am 18. Juni 2018 in AA.________ gemeinsam mit Unbekannt z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 20.00; 2.1.2 am 18. Juni 2018 in AA.________ gemeinsam mit Unbekannt z.N. von I.________ (Versuch); 2.1.3 am 18. Juni 2018 in AA.________ gemeinsam mit C.________ und E.________ z.N. von G.________ (Versuch); 2.2 des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen 2.2.1 am 19. Januar 2018 in AA.________ z.N. der O.________ [Unterneh- men] im Deliktsbetrag von CHF 39.90; 2.2.2 am 4. März 2018 in AA.________ z.N. der L.________ [Unternehmen] im Deliktsbetrag von CHF 3.50; 2.2.3 am 19. April 2018 in AA.________ z.N. des N.________ [Unternehmen] gemeinsam mit Degen Tsaedu im Deliktsbetrag von CHF 23.40; 2.3 der Sachbeschädigung, mehrfach und zum Teil geringfügig begangen 2.3.1 am 2. Oktober 2017 in Z.________ z.N. der O.________ [Unternehmen] bei unbestimmtem Sachschaden (1 Diebstahlsicherung); 41 2.3.2 am 19. Januar 2018 in AA.________ z.N. der O.________ [Unterneh- men] bei unbestimmtem Sachschaden (3 Diebstahlsicherungen); 2.3.3 am 18. Juni 2018 in AA.________ z.N. von I.________ bei einem Sach- schaden von CHF 388.00; 2.4 der Beschimpfung, begangen am 18./19. Juni 2018 z.N. von J.________; 2.5 des Hausfriedensbruchs, begangen am 19. Januar 2018 in AA.________ z.N. der O.________ [Unternehmen]; 2.6 der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Aus- länder, 18 Mal begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2017 bis am 18. Juni 2018 in Z.________ und AA.________; 2.7 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. August 2017 bis am 18. Juni 2018 in Z.________, X.________, AA.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana/Haschisch und Kokain sowie einmalig, festgestellt am 18. Juni 2018, von Ecstasy, Methadon und Amphetamin. 3. im Widerrufsverfahren 3.1 der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 25. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für einen Freiheitsentzug von 8 Wo- chen widerrufen wurde und der Freiheitsentzug zu vollziehen ist; 3.2 die Verfahrenskosten auf CHF 150.00 zuzüglich CHF 150.00 für die erstellte Ur- teilsbegründung bestimmt wurden. 4. weiter verfügt wurde, dass 4.1 die Mütze [Marke] der O.________ [Unternehmen], AA.________, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird. Wird auf eine Rücknahme durch die Berechtigte verzichtet, wird die Mütze zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB); 4.2 folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: 1 Mobiltelefon [Marke], 1 Pullover [Marke], 1 Trai- nerhose [Marke], 1 Trainerhose [Marke]; 4.3 der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 490.00 zur Anrechnung an die Verfah- renskosten verwendet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des versuchten geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 2. Oktober 2017 in Z.________ z.N. der O.________ [Unternehmen] im Deliktsbetrag von CHF 89.90; 42 ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichten einer Entschädigung. III. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Bst. A.I.2 hiervor sowie unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe gemäss Ziff. A.I.3.1 hiervor in Anwendung der Artikel 22, 34, 40, 41, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 3, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1, 144, 177 Abs. 1, 186 StGB 119 Abs. 1 AIG 418, 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 20 Tagen. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (02.10.2017, 18.06.2018 – 17.10.2018, 03.06.2019 – 24.07.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (18.10.2018 – 02.06.2019, 25.07.2019 – 30.04.2020) werden im Umfang von insge- samt 684 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, insgesamt ausmachend CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 10 Ta- ge festgesetzt. 3. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. 4. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'780.25. 6. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 7. zu einer Parteientschädigung von CHF 1'118.40 an G.________ für dessen Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und E.________. 8. zu einer Parteientschädigung von CHF 110.00 an G.________ für dessen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und E.________. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 43 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 88.53 200.00 CHF 17’706.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 913.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’619.40 CHF 1’433.70 Übersetzungskosten CHF 326.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’379.90 volles Honorar CHF 22’132.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 913.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23’045.90 CHF 1’774.55 Auslagen ohne MWSt CHF 326.80 Total CHF 25’147.25 nachforderbarer Betrag CHF 4’767.35 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.50 200.00 CHF 5’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’559.30 CHF 428.05 Übersetzungskosten 137.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’124.80 volles Honorar CHF 6’625.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’775.00 CHF 521.70 Übersetzungskosten 137.45 Total CHF 7’543.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’418.65 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten, insgesamt ausma- chend CHF 26'040.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'186.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN [Nummer] und [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-PofilG). 44 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es wird bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 45 B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt des versuchten Raubs, begangen am 18. Juni 2018 in AA.________ z.N. von G.________ gemeinsam mit A.________ und E.________ und in Anwendung der Artikel 22, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 StGB 418, 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'185.80. 4. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 5. zu einer Parteientschädigung von CHF 1'118.40 an G.________ für dessen Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und E.________. 6. zu einer Parteientschädigung von CHF 110.00 an G.________ für dessen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und E.________. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.00 200.00 CHF 9’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 298.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’098.80 CHF 777.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’876.40 46 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’631.70 CHF 279.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’911.35 2. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'787.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-PofilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es wird bezüglich C.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 47 C. E.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. November 2019 in Bezug auf E.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. E.________ schuldig gesprochen wurde 1.1 der Beschimpfung, begangen am 18./19. Juni 2018 z.N. von S.________; 1.2 des Hausfriedensbruchs, begangen am 18. April 2018 in AB.________). 2. im Widerrufsverfahren 2.1 der E.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen widerrufen wurde und die Geldstrafe zu vollziehen ist; 2.2 die Verfahrenskosten auf CHF 150.00 zuzüglich CHF 150.00 für die erstellte Ur- teilsbegründung bestimmt wurden. 3. E.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. C.I.1 hiervor sowie in An- wendung der Artikel 30, 34, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 186 StGB und unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Ziff. C.I.2.1 hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 10.00, insgesamt ausmachend CHF 250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 1. Februar 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wurde auf 25 Tage festgelegt. II. E.________ wird schuldig erklärt des versuchten Raubes, begangen am 18. Juni 2018 in AA.________ z.N. von G.________ gemeinsam mit A.________ und C.________ und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 StGB 418, 426, 428, 433 StPO 48 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'600.25. 4. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 5. zu einer Parteientschädigung von CHF 1'118.40 an G.________ für dessen Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________. 6. zu einer Parteientschädigung von CHF 110.00 an G.________ für dessen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Dr. F.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.67 200.00 CHF 9’133.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 159.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’292.80 CHF 715.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’008.35 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’600.00 CHF 277.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’877.20 2. E.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'885.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung erteilt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-PofilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es wird bezüglich E.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 50 D. Zu eröffnen: - A.________, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - C.________, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - E.________, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt H.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - betreffend A.________: den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - betreffend A.________: dem Amt für Migration des Kantons Luzern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - betreffend A.________: dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - betreffend A.________: der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - betreffend C.________ und E.________: dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern, Migrationsdienst (nur Dispositiv; vorab zur Information) - betreffend E.________: der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (nur Disposi- tiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 4. Februar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Juni 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Engel [Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite] Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52