52 bereits sechs Stunden ausgewiesen). Damit ergibt sich ein noch knapp angemessen erscheinendes Total von 32 Stunden, womit die Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren immer noch mehr als 50% des erstinstanzlichen Honorars beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt CHF 737.00 (inkl. Reisezuschlag und Übersetzungskosten) sowie die Mehrwertsteuer. Damit ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'666.55 zu entschädigen.