Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 30. November 2021 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 40 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 2462 f.). Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion 4.5 Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um 2 Stunden) um 6.5 Stunden zu kürzen. Sodann hat eine weitere Kürzung für den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit der Redaktion der Kostennote und des schriftlichen Antrags um 1.5 Stunden zu erfolgen (in Bezug auf die Vorbereitung des Schlussvortrags wurden