33. Obere Instanz 33.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf einen Pauschalbetrag von CHF 7‘000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Demzufolge hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 7'000.00, zu tragen. 33.2 Amtliches Honorar Gemäss Art.