1873 ff.). Es gilt diesbezüglich anzumerken, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung ein Rechnungsfehler unterlaufen ist und die geltend gemachten Übersetzungskosten im erstinstanzlichen Urteil (Tabelle in Ziff. III.) zwar aufgeführt, rechnerisch aber nicht berücksichtigt wurden (ausgewiesen wird ein amtliches Honorar von CHF 13'484.60 anstelle von CHF 13'984.60). Dies ist vorliegend zu korrigieren. Damit ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'984.60 zu entschädigen.