51 praxisgemäss separat ausgewiesen. Der erstinstanzliche Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung für den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf Grundlage der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2019 (pag. 1873 ff.).