VI. Kosten und amtliche Entschädigungen 32. Erste Instanz 32.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der erstinstanzliche Verzicht auf eine Kostenausscheidung für den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. In den verbleibenden Punkten wurde der Beschuldigte verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25'564.20 zu tragen. 32.2 Amtliches Honorar