a SIS-II- Verordnung grundsätzlich erfüllt. Auch wenn die letztlich ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe alles andere als hoch ist, muss im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, während laufendem Verfahren und in der Probezeit weiterdelinquierte und die Rückfallgefahr – mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2021 – als hoch zu gelten hat. Unter den gegebenen Umständen ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.