31.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Somalier, mithin Drittstaatsangehöriger, der u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (abstrakte Strafandrohung: sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) schuldig gesprochen und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt wird. Da es sich bei der (versuchten) schweren Körperverletzung um ein Katalogdelikt handelt und kein Härtefall vorliegt, wird eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine Ausschreibung nach Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung grundsätzlich erfüllt.