Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). 31.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Somalier, mithin Drittstaatsangehöriger, der u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (abstrakte Strafandrohung: sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) schuldig gesprochen und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt wird.