An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).