Er weist eine hohe kriminelle Energie auf und ist sich seines Fehlverhaltens nicht bewusst. Dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung steht sodann kein konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte lebt erst seit rund siebeneinhalb Jahren hier, wobei sein Asylgesuch abgewiesen wurde. Er ist hier in keiner Weise integriert. Konkrete soziale oder berufliche Perspektiven sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen.