Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Katalogtat ist, wie erwähnt, mit Blick auf den weiten Strafrahmens noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigte beging ein Gewaltdelikt zum Nachteil eines völlig unvorbereiteten und wehrlosen Opfers und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist angesichts der wiederholten Deliktsbegehung des Beschuldigten erheblich. Der Beschuldigte wurde immer wieder straffällig und auch im Gutachten vom 10. Mai 2021 wird ihm eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Er weist eine hohe kriminelle Energie auf und ist sich seines Fehlverhaltens nicht bewusst.