März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Allfällige zu einem späteren Zeitpunkt vorliegende Vollzugshindernisse werden von der Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden verfügen letztlich auch über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung, um die entsprechenden Anordnun-