Vorliegend sind keine flüchtlingsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar in Konflikt stehen, und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung nach Somalia Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation im Heimatland des Beschuldigten bis zu seiner Haftentlassung respektive bis zum eigentlichen Vollzug einer Landesverweisung entwickeln wird (Urteile des BGer 6B_423/2019 vom 17.