30.2 Vollzugshindernisse Dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, wobei die angeordnete Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde (pag. 631 ff.). Im besagten Entscheid wurde ferner festgehalten, dass sich aus den asylrechtlichen Akten keine Anwaltspunkte ergeben würden, wonach dem Beschuldigten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.