Weder seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch die familiären Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung oder der Grad der Integration lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen. Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten und öffentlichen Interessen. 30.2 Vollzugshindernisse Dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.