Eine Wiedereingliederung und Reintegration in Somalia ist demnach also mindestens so gut, wenn nicht sogar besser möglich, als hier in der Schweiz. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen wird. Weder seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch die familiären Verhältnisse, die Ar- beits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung oder der Grad der Integration lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen.