48 Z. 12). Es steht fest, dass der Beschuldigte zur Schweiz eine weniger gefestigte Beziehung als zu seinem Herkunftsland hat. Er ist noch nicht sehr lange von Somalia weg und beherrscht die dortige Landessprache. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte keine Ausbildung hat, weil er sich hier auch nicht darauf berufen kann. Eine Wiedereingliederung und Reintegration in Somalia ist demnach also mindestens so gut, wenn nicht sogar besser möglich, als hier in der Schweiz.