Diese können jedoch medikamentös behandelt werden, was auch in Somalia möglich ist. Daher würde er in Bezug auf seine gesundheitliche Situation keine wesentlichen Einbussen erfahren, wenn er zurück nach Somalia müsste, selbst wenn in Somalia allenfalls nicht der gleiche Behandlungsstandard garantiert werden kann. Keiner dieser Umstände führt dazu, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten vergleichsweise eine besondere Härte darstellen würde. Dagegen scheinen seine Reintegrationschancen im Heimatland intakt, verbrachte er doch seine Kindheit und Jugendjahre durchwegs in Somalia.