spricht nur ganz wenig Deutsch (dies obwohl er sich seit nunmehr rund siebeneinhalb Jahren im Land befindet). Er ist in der Schweiz in keiner Weise integriert und sein Vorstrafenregister zeigt, dass er sich selbst von den zahlreichen Vorstrafen nicht abschrecken lässt und die hiesige Rechtsordnung nicht akzeptiert. Eine besondere Verwurzelung mit der Schweiz ist daher nicht anzunehmen. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwägt, leidet der Beschuldigte an epileptischen Anfällen. Diese können jedoch medikamentös behandelt werden, was auch in Somalia möglich ist.